Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung

BbgBeBauV

§ 4 Tragende Wände, Stützen, Decken

(1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden.

(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein

in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,

in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.

Einzelnorm

§ 3 § 5