Gesetze / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

BbgBeamtVG

§ 26 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(1) Der nach § 25 Absatz 1, § 27 Absatz 2 und § 55 Absatz 3 Satz 1 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Altersgrenzen nach § 45 Absatz 1 oder § 123 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist und

bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt war,

die Beamtin oder der Beamte

wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist,

wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder

vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze auf Antrag in den Ruhestand getreten ist, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie oder er wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre,

einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und

keine Einkünfte im Sinne des § 74 Absatz 5 bezieht; Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 606,67 Euro nicht überschreiten; für den Monat November ist dieser Betrag um den jeweils zustehenden Betrag nach § 48b des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes zu erhöhen.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben Pflichtbeitragszeiten,

die von § 73 Absatz 1 erfasst werden oder

die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind.

Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 25 Absatz 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen. § 10 gilt entsprechend.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die maßgebliche Regelaltersgrenze nach § 35 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte

eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente oder

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder

ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt sinngemäß.

§ 25 § 27