Gesetze / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz
BbgBeamtVG§ 29 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion
(1) § 28 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe in leitender Funktion keine Anwendung.
(2) Aus Beamtenverhältnissen auf Probe in leitender Funktion ergibt sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.
Unterabschnitt 2
Hinterbliebenenversorgung