Gesetze / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

BbgBeamtVG

§ 29 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

(1) § 28 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe in leitender Funktion keine Anwendung.

(2) Aus Beamtenverhältnissen auf Probe in leitender Funktion ergibt sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.

Unterabschnitt 2

Hinterbliebenenversorgung

§ 28 § 30