Gesetze / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

BbgBeamtVG

§ 30 Versorgungsurheberinnen und Versorgungsurheber

Versorgungsurheberinnen und Versorgungsurheber für die in diesem Unterabschnitt geregelten Ansprüche sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,

verstorbene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 erfüllt haben,

verstorbene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie

verstorbene Beamtinnen und Beamte auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes) zugestellt war.

§ 29 § 31