Gesetze / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz
BbgBeamtVG§ 68 Bezüge bei Verschollenheit
(1) Verschollene Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, sonstige Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten die zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass das Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) Mit Beginn des Folgemonats erhalten die Personen, die im Fall des Todes der oder des Verschollenen Witwen-, Witwer- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 32 und 33 gelten nicht.
(3) Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt der Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4) Ergibt sich, dass bei einer Beamtin oder bei einem Beamten die Voraussetzungen des § 9 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihr oder ihm zurückgefordert werden.
(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung ab dem ersten Tag des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.
Unterabschnitt 5
Familienbezogene Leistungen