Gesetze / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

BbgBeamtVG

§ 70 Ausgleichsbetrag

Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 74 und 75 nicht als Versorgungsbezug. Besteht Anspruch auf mehrere Waisengelder, wird der Ausgleichsbetrag nur neben den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

§ 69 § 71