Gesetze / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz
BbgBeamtVG§ 84a Übergangsbestimmung aus Anlass des Wegfalls der Grundgehaltssätze aus der Besoldungsgruppe A 4
(1) Für die Berechnung der amtsunabhängigen Mindestversorgung der am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist ab dem 1. Januar 2019 § 25 Absatz 4 Satz 2 maßgeblich.
(2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren erdientes Ruhegehalt nach § 25 Absatz 1 sich bis zum 31. Dezember 2018 aus der Besoldungsgruppe A 4 berechnet hat, tritt bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 13 ab dem 1. Januar 2019 an die Stelle der jeweiligen Stufe des Grundgehalts der früheren Besoldungsgruppe A 4 die numerisch entsprechende Stufe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 5. Lag der Ruhegehaltsberechnung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 4 eine Amtszulage nach Anlage 8 zum Brandenburgischen Besoldungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugrunde, bleibt diese unberührt.
(3) Ein am 31. Dezember 2018 zustehender Ausgleichsbetrag nach § 84 Nummer 7 wird weitergewährt.
(4) Verringern sich die Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgrund des Wegfalls der Grundgehaltssätze in der Besoldungsgruppe A 4 infolge der Anrechnung von Renten nach § 25 Absatz 5 und § 76, werden sie auch ab dem 1. Januar 2019 mindestens in der Höhe gezahlt, in der sie am 31. Dezember 2018 zugestanden haben.
(5) Für die Berechnung der amtsunabhängigen Unfallmindestversorgung der am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist ab dem 1. Januar 2019 § 55 Absatz 3 maßgeblich.
(6) Verringern sich die Versorgungsbezüge der amtsunabhängigen Unfallmindestversorgung mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgrund des Wegfalls der Grundgehaltssätze in der Besoldungsgruppe A 4, werden sie auch ab dem 1. Januar 2019 mindestens in der Höhe gezahlt, in der sie am 31. Dezember 2018 zugestanden haben.