Gesetze / Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz
BbgBeamtVG§ 84b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes
Leistungen, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährt werden, gelten nicht als Einkünfte oder Erwerbseinkommen.