Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Beglaubigungsbestimmungsverordnung
BbgBeglBestV§ 1 Befugnis zur amtlichen Beglaubigung
(1) Zur amtlichen
Beglaubigung nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in
Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Bandenburg sind die Behörden des Landes, der amtsfreien Gemeinden, der Ämter,
der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt.
(2) Behörde im Sinne
dieser Verordnung ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt.