Gesetze / Brandenburgisches Besoldungsgesetz
BbgBesG§ 22 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte
Die Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes der Besoldungsgruppe A 5, in der Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe A 7, in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe A 7, in der Laufbahn des mittleren Justizdienstes der Besoldungsgruppe A 7, in den übrigen Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9, in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 10,
in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.