Gesetze / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 22 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte

Die Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes der Besoldungsgruppe A 5, in der Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe A 7, in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe A 7, in der Laufbahn des mittleren Justizdienstes der Besoldungsgruppe A 7, in den übrigen Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,

in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9, in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 10,

in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

§ 21 § 23