Gesetze / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 39 Bemessung des Grundgehalts

Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Die §§ 25 bis 28 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben:

Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der letzten Stufe.

§ 25 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung.

Abschnitt 3

Familienzuschlag

§ 38 § 40