Gesetze / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 46a Ausgleichszahlung für Zusatzstunden von Lehrkräften, Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichzahlung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, die als Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Land Brandenburg Zusatzstunden nach § 16 Absatz 5 der Arbeitszeitverordnung leisten.

§ 46 § 47