Gesetze / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 55 Anwärtergrundbetrag

Der Anwärtergrundbetrag nach Anlage 7 richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintritt. Unterschiedliche Eingangsämter können betragsmäßig zusammengefasst werden.

§ 54 § 56