Gesetze / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 57 Anrechnung anderer Einkünfte

Erhält eine Anwärterin oder ein Anwärter ein Entgelt für eine andere Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt.

§ 56 § 58