Gesetze / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Bleiben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens ihre Besoldung. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Besoldung ist durch den Dienstvorgesetzten festzustellen.

§ 8 § 10