Gesetze / Brandenburgisches Bestattungsgesetz
BbgBestG§ 25 Beisetzungsort
(1) Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen in der Erde, in einer unterirdischen Gruft oder einem oberirdischen Grabgebäude vorgenommen werden. Bei der Feuerbestattung ist die Beisetzung
auf einem Friedhof
in einer Urne in der Erde oder in einer Urnenstele oder in einer Urnenwand,
in einer unterirdischen Gruft oder einem oberirdischen Grabgebäude oder
durch Verstreuen auf einer hierfür bestimmten Stelle (Aschestreuwiese) oder
in einer Urne in einer Kirche oder
auf hoher See, wenn dies der Wunsch der verstorbenen Person war und andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen,
vorzunehmen.
(2) Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen vom Friedhofszwang nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Der Friedhofsträger hat erfolgte Beisetzungen in geeigneter Form dauerhaft zu dokumentieren.
Abschnitt 4
Friedhofswesen