Gesetze / Brandenburgisches Bestattungsgesetz
BbgBestG§ 26 Friedhöfe
(1) Friedhöfe sind Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.
(2) Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sein.