Gesetze / Brandenburgisches Bestattungsgesetz
BbgBestG§ 35 Umwelt- und Naturschutz
Bei der Anlegung, Gestaltung, Nutzung und Unterhaltung des Friedhofes haben die Beteiligten den Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen.
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften