Gesetze / Brandenburgisches Bestattungsgesetz

BbgBestG

§ 41 Übergangsvorschrift

(1) Die Rechte an Grabstätten, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung bestattungs- und gräberrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 2018 ( GVBl. I Nr. 24) entgegen § 32 Absatz 2 vergeben wurden, bleiben unberührt.

(2) Ärztinnen und Ärzte, die bisher mit der zweiten Leichenschau beauftragt waren, gelten bis zum Erlass eines Widerrufbescheides als ermächtigt im Sinne des § 23 Absatz 2.

§ 40 § 42