Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bußgeldaktenführungsverordnung

BbgBußAktFV

§ 5 Ersatzmaßnahmen

Im Fall anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Aktenführung kann die aktenführende Bußgeldbehörde anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.

§ 4 § 6