Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung

BbgCWPV

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffe

(1) Diese Verordnung gilt für Campingplätze und Wochenendhausplätze mit einer Grundfläche von mehr als 1 000 m 2 oder mit mehr als vier Campingzelten, Campingfahrzeugen oder Wochenendhäusern.

(2) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum Aufstellen und Benutzen von Campingzelten oder Campingfahrzeugen bestimmt sind.

(3) Wochenendhausplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum Aufstellen und Benutzen von Wochenendhäusern bestimmt sind.

(4) Wochenendhäuser sind Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m 2 und einer Gesamthöhe von höchstens 4 m, die dem vorübergehenden Aufenthalt dienen. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz oder ein Vorzelt bis zu 10 m 2 Grundfläche unberücksichtigt. Nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Campingfahrzeuge gelten als Wochenendhäuser.

§ 2