Gesetze / Brandenburgisches Datenschutzgesetz

BbgDSG

§ 13 Widerspruchsrecht

Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

Einzelnorm

Abschnitt 4

Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

§ 12 § 14