Gesetze / Brandenburgisches Datenschutzgesetz

BbgDSG

§ 23 Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht

Soweit der Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 ihren Verantwortungsbereich betrifft, legt die Landesregierung innerhalb von sechs Monaten dem Landtag eine Stellungnahme vor.

Einzelnorm

Abschnitt 5

Besondere Verarbeitungssituationen

§ 22 § 24