Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg
BbgEAPG§ 6 Vorgaben durch die Europäische Kommission
Sofern die Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG auf Gemeinschaftsebene einheitliche Formblätter einführt oder nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG Durchführungsbestimmungen zur Interoperabilität der Informationssysteme und zur Nutzung der elektronischen Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten erlässt, kann die Landesregierung diese durch Rechtsverordnung umsetzen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 oder Teile davon durch Rechtsverordnung auf das jeweils fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. Führt die Regelung nach Satz 1 zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände, kann in der Rechtsverordnung auch der Kostenausgleich gemäß Artikel 97 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg geregelt werden.