Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Elektro-Motorbootverordnung
BbgEMV§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den Gemeingebrauch nach § 43 Absatz 1a des Brandenburgischen Wassergesetzes an oberirdischen stehenden, nicht schiffbaren Gewässern durch Befahren mit kleinen Fahrzeugen, die mit elektrischer Motorkraft angetrieben werden. Als kleine Fahrzeuge zählen solche bis zu 1 500 kg Wasserverdrängung und mit einer Motorleistung bis zu einem Kilowatt.
(2) Ausgenommen von dem Gemeingebrauch nach Absatz 1 sind Gewässer im Sinne des § 43 Absatz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes.
Einzelnorm