Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Elektro-Motorbootverordnung
BbgEMV§ 3 Entscheidungen der Wasserbehörde
Die zuständige Wasserbehörde kann Beschränkungen des durch diese Verordnung geregelten Gemeingebrauches gemäß § 44 des Brandenburgischen Wassergesetzes vornehmen oder einzelne Gewässer von diesem Gemeingebrauch ausnehmen.
Einzelnorm