Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische E-Rechnungsverordnung

BbgERechV

§ 9 Übergangsbestimmungen

Für Rechnungsempfangende, die nicht zur juristischen Person Land Brandenburg gehören, gilt die Verpflichtung aus § 1 Absatz 2 Satz 2 hinsichtlich des Wertes des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession, soweit dieser den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert nicht erreicht, ab dem 1. Januar 2025.

Einzelnorm

§ 8 § 10