Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische EVTZ-Zuständigkeitsverordnung
BbgEVTZ-ZustV§ 1 Zuständige Behörde
(1) Das Ministerium des Innern ist zuständige Behörde
für die Entgegennahme von Mitteilungen und Unterlagen nach Artikel 4
Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006,
für Genehmigungen nach Artikel 4 Abs. 3 und für Zustimmungen
nach Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006,
für Vorkehrungen nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
1082/2006,
für Entscheidungen und Maßnahmen nach Artikel 13 Satz 1 und
nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006.
Für die Durchführung von Kontrollen nach Artikel 6 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 ist jeweils die oberste Landesbehörde
zuständig, die für die Rechtsaufsicht über die Mitglieder des
EVTZ zuständig ist. Ist der Geschäftsbereich mehrerer oberster
Landesbehörden betroffen, so bestimmt das Ministerium des Innern im
Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden die
zuständige Behörde. Die zuständige oberste Landesbehörde
kann im Einzelfall eine andere öffentliche Stelle beauftragen, die
Kontrolle im Namen der beauftragenden Stelle durchzuführen.
Zuständigkeiten zur Kontrolle der öffentlichen Mittel nach anderen
Vorschriften bleiben unberührt. Sind die Mitglieder des EVTZ juristische
Personen des Privatrechts, an denen Körperschaften des öffentlichen
Rechts beteiligt sind, so ist für die Bestimmung der zuständigen
Behörde nach Satz 2 die Rechtsaufsicht über die entsprechenden
Körperschaften des öffentlichen Rechts maßgebend.
(2) Entscheidungen und Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4
trifft das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit denjenigen obersten
Landesbehörden, die Aufsichtsbehörde oder oberste
Aufsichtsbehörde von Mitgliedern oder potenziellen Mitgliedern des EVTZ
sind.