Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische EVTZ-Zuständigkeitsverordnung

BbgEVTZ-ZustV

§ 1 Zuständige Behörde

(1) Das Ministerium des Innern ist zuständige Behörde

für die Entgegennahme von Mitteilungen und Unterlagen nach Artikel 4

Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006,

für Genehmigungen nach Artikel 4 Abs. 3 und für Zustimmungen

nach Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006,

für Vorkehrungen nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.

1082/2006,

für Entscheidungen und Maßnahmen nach Artikel 13 Satz 1 und

nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006.

Für die Durchführung von Kontrollen nach Artikel 6 Abs. 1 der

Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 ist jeweils die oberste Landesbehörde

zuständig, die für die Rechtsaufsicht über die Mitglieder des

EVTZ zuständig ist. Ist der Geschäftsbereich mehrerer oberster

Landesbehörden betroffen, so bestimmt das Ministerium des Innern im

Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden die

zuständige Behörde. Die zuständige oberste Landesbehörde

kann im Einzelfall eine andere öffentliche Stelle beauftragen, die

Kontrolle im Namen der beauftragenden Stelle durchzuführen.

Zuständigkeiten zur Kontrolle der öffentlichen Mittel nach anderen

Vorschriften bleiben unberührt. Sind die Mitglieder des EVTZ juristische

Personen des Privatrechts, an denen Körperschaften des öffentlichen

Rechts beteiligt sind, so ist für die Bestimmung der zuständigen

Behörde nach Satz 2 die Rechtsaufsicht über die entsprechenden

Körperschaften des öffentlichen Rechts maßgebend.

(2) Entscheidungen und Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4

trifft das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit denjenigen obersten

Landesbehörden, die Aufsichtsbehörde oder oberste

Aufsichtsbehörde von Mitgliedern oder potenziellen Mitgliedern des EVTZ

sind.

§ 2