Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Förderabgabeverordnung

BbgFördAV

§ 12 Marktwert für Erdöl

(1) Der Marktwert für Erdöl ist das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die für frei gehandeltes, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenes raffineriefähiges Erdöl einer Gruppe im Erhebungszeitraum erzielt worden sind.

(2) Das Erdöl wird folgenden Gruppen zugeordnet:

Gruppe

Dichte in g/cm³ bei 15 ° C

1

0,839 und kleiner

2

0,840 bis 0,859

3

0,860 bis 0,869

4

0,870 bis 0,879

5

0,880 bis 0,899

6

0,900 und größer

7

unabhängig von der Dichte bei einem Schwefelanteil von 2 Prozent oder mehr

§ 11 § 13