Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Förderabgabeverordnung
BbgFördAV§ 15 Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Naturgas
(1) Vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in Höhe von zehn Prozent, soweit diese Kosten nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der Förderabgabe in Höhe von zehn Prozent des in der Lagerstätte geförderten Naturgases.
(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Naturgases anfallenden
Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich Kompression,
Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung qualitätsgerechter Gase und der aus gewinnungstechnischen Gründen mitgewonnenen Bodenschätze,
Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie
zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 20 Prozent der sich aus den Nummern 1 bis 3 ergebenden Kosten.