Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Förderabgabeverordnung
BbgFördAV§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.