Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzgerichtsgesetz
BbgFGG§ 3
Oberste brandenburgische Dienstaufsichtsbehörde für das Finanzgericht ist das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung. Die Ausübung der Dienstaufsicht über das Finanzgericht wird staatsvertraglich geregelt.