Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerungsverordnung

BbgFeuV

§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen

(1) Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von

Holzpellets von mehr als 6 500 Kilogramm,

sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 15 000 kg ,

Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5 000 l oder

Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 16 kg

nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100 000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6 500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30 000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten.

(2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.

(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen

gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und

an den Zugängen mit der Aufschrift „HEIZÖLLAGERUNG“ oder „DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG“ gekennzeichnet sein.

(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas

müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen,

dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben,

dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen,

dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben,

müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift „FLÜSSIGGASANLAGE“ gekennzeichnet sein und

dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet werden, die den Anforderungen der auf Grund des § 8 des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften für Produkte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen entsprechen.

(5) Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen vor dem Betreten ausreichend gelüftet werden

können. Die Brennstofflagerräume sind an ihren Zugängen mit der Aufschrift „Holzpelletlagerraum –

Lebensgefahr durch giftige Gase – Vor Betreten ausreichend lüften!“ zu kennzeichnen. Absatz 4

Nummer 6 gilt entsprechend. Für bestehende Brennstofflagerräume für Holzpellets sind die

Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2024 zu erfüllen.

(6) Die Anforderung des ausreichenden Lüftens eines Brennstofflagerraumes für Holzpellets vor

Betreten gilt als erfüllt, wenn vor dem Betreten des Lagerraums für mindestens 60 Minuten ein zehnfacher Luftwechsel stattfinden kann; abweichende technische Lösungen sind zulässig, sofern das Schutzziel erreicht wird.

§ 10 § 12