Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Feuerungsverordnung

BbgFeuV

§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten

(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten ist eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien erforderlich.

(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 50 Kilowatt reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 Quadratzentimeter oder zwei Öffnungen von je mindestens 75 Quadratzentimeter oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.

(3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 Kilowatt reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung hat. Der Querschnitt der Öffnung muss mindestens 150 Quadratzentimeter und für jedes über 50 Kilowatt hinausgehende Kilowatt 2 Quadratzentimeter mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.

(4) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden; das ist der Fall, wenn ein Volumenstrom von 1,6 Kubikmeter pro Stunde pro Kilowatt verfügbar ist.

(6) Absatz 2 gilt nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für offene Kamine.

§ 2 § 4