Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg

BbgFischO

§ 1 Hegemaßnahmen, Hegepläne

(1) Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Entwicklung eines an die Größe, Beschaffenheit und Produktivität des Gewässers angepaßten, heimischen, artenreichen, ausgewogenen und gesunden Fischbestandes und der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und dem Fischartenschutz dienen.

(2) Der Hegeplan hat mindestens folgenden Inhalt:

zeitliche Geltungsdauer und örtlicher Geltungsbereich mit Bezeichnung der Gewässer und des Fischereibezirkes,

die den Gewässern zur Sicherung eines ausgewogenen Fischbestandes jährlich mindestens zu entnehmenden Fischarten und -massen,

statistische Erfassung des Fischertrages der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Fischarten und -masse unter Berücksichtigung der geschätzten Fänge der Angler,

statistische Erfassung des Fischbesatzes der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Stückzahl oder Masse, Arten und Altersklasse,

Festlegungen über Maßnahmen zur Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung,

Bestimmungen über Maßnahmen zum Fischbesatz,

Festlegungen zum Einsatz von Fanggeräten,

Festlegungen über Schonbereiche, den Schutz und die Entwicklung von Laichplätzen,

zeitliche Festlegung einer Schonzeit für Hecht und Zander von vier aufeinanderfolgenden Wochen innerhalb ihrer Laichzeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewässerbedingungen,

von § 2 abweichende Bestimmungen über größere Mindestmaße und längere Schonzeiten,

Festlegungen zur Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen nach Art, Menge und Zeitpunkt,

Angaben zum Bestand von Fischarten, die wirtschaftlich nicht genutzt werden,

Festlegungen über die Geltungsdauer und den Umfang der auszugebenden Angelkarten.

§ 2