Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg

BbgFischO

§ 13 Einsatzbeschränkungen für nicht heimische und gebietsfremde Arten

(1) Nicht heimische Fische einschließlich deren Laich dürfen nur mit Genehmigung des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium ausgesetzt werden.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen der gewässertypische Fischbestand nicht gefährdet wird.

(3) Erkennbar kranke Fische dürfen nicht ausgesetzt werden.

(4) Die für Aquakulturbetreiber erforderliche Genehmigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung. Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

§ 12 § 14