Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg

BbgFischO

§ 19 Besatz- und Anlandungsverpflichtung

(1) Die Fischereibehörde kann die Fischereiberechtigten und die Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, bestimmte Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder gewässerökologischen Gründen unerwünscht ist, zu fangen und anzulanden.

(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung kann Fischereiberechtigte und Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, sich im Rahmen genehmigter Aalbewirtschaftungspläne nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17) an Besatzmaßnahmen zur Wiederauffüllung des europäischen Aalbestandes angemessen zu beteiligen.

§ 18 § 20