Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg
BbgFischO§ 21 Fischkrankheiten, Fischsterben
(1) Die Fischereiberechtigten, Fischereiausübungsberechtigten und Betreiber von Anlagen zur Fischzucht und -haltung sind verpflichtet, der Fischereibehörde oder dem Amtstierarzt das Auftreten von Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf Verlangen des Amtstierarztes oder des Fischgesundheitsdienstes lebende oder tote Fische im erforderlichen Umfang für Untersuchungen bereitzustellen.