Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg
BbgFischO§ 24 Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme
(1) Die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme sowie Auslaufbauwerke in oder an Gewässern sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen das Eindringen von Fischen zu sichern. Bei Rechenanlagen und ähnlichen Vorrichtungen darf die lichte Stabweite 15 Millimeter nicht überschreiten und es sind geeignete Einrichtungen zur sicheren Ableitung der Fische zu errichten. Die Fischereibehörde kann den Anlagenbetreiber unter Fristsetzung verpflichten, dem Stand der Technik entsprechende Fischschutzanlagen mit Stabweiten von kleiner als 15 Millimeter sowie Fischabstiegsanlagen zu errichten und zu betreiben, wenn dies zum Schutz gefährdeter Fischarten erforderlich ist.
(2) Ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen dürfen nur mit Genehmigung der Fischereibehörde eingesetzt werden. Die Genehmigung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn eine mit Impulsstrom arbeitende Anlage verwendet werden soll und der Antragsteller eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung vorlegt, daß die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird befristet und stets widerruflich erteilt.