Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg

BbgFischO

§ 2a Ausübung der Aalfischerei

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung unverzüglich anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen der Angaben und die Einstellung der Aalfischerei zu Erwerbszwecken sind dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung erfasst die Angaben in einem Register unter Vergabe einer Registriernummer.

(3) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde erfasst jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, in einem Verzeichnis. Wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für den Aalfang zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies unverzüglich der Fischereibehörde anzuzeigen und das Fahrzeug aus dem Verzeichnis zu löschen.

(4) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat folgende schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen in der vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vorgegebenen Form zu führen:

ein Fangbuch über den Eigenfang von Speiseaalen,

ein Aal-Eingangsbuch über den Zukauf,

ein Aal-Ausgangsbuch und

ein Aal-Besatzbuch.

Alle Aufzeichnungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vorzulegen.

(5) Bei der Abgabe von Aalen oder von aus Aalen hergestellten Produkten an Wiederverkäufer durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach Absatz 2 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.

(6) Wer Aale mit der Handangel fängt, darf nur bis zu drei Aale an einem Fangtag anlanden. Dies gilt nicht für Aale in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung und Gewässern, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.

§ 2 § 3