Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Förderabgabeverordnung

BbgFördAV

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckmuster beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe einzureichen. Die Abgabepflichtigen haben die Höhe der Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen.

(2) Die Abgabepflichtigen haben schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.

(3) Erkennen die Abgabepflichtigen, dass eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so sind sie verpflichtet, dies dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.

§ 2 § 4