Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Güteprüfungsverordnung

BbgGüPrV

§ 4 Informationspflicht

(1) Die Prüfstelle unterrichtet nach Abschluß der Prüfungen die milchwirtschaftlichen Produktionsstätten über die Prüfergebnisse.

(2) Die Prüfstelle informiert in festgelegten Zeitabständen die zuständige Behörde über die Ergebnisse der monatlichen Güteprüfungen.

§ 3 § 5