Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschuss-Gebührenordnung
BbgGAGebOVolltext
Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 ( GVBl. I
S. 246) verordnet der Minister des Innern:
Anwendungsbereich
(1) Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung und dem Gebührentarif in der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn der Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogen wird.
Umsatzsteuer
Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuerpflicht, ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Gebührenpflicht für juristische Personen
Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen bürgerlichen Rechts zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.
Gebühren und Auslagen
Als bereits in die Gebühr nach § 1 Absatz 1 einbezogen gelten:
die Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter,
Auslagen nach § 9 Satz 2 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg,
bei der Erstattung von Gutachten und Obergutachten jeweils die Kosten einer Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und einer Abschrift für den Eigentümer des Grundstücks, wenn der Eigentümer und Antragsteller nicht identisch sind; bei mehreren Eigentümern gilt je Eigentümer eine digitale Abschrift (PDF) als in die Gebühr einbezogen.
Für jede weitere beantragte Ausfertigung des Gutachtens werden Auslagen nach § 9 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg sowie Gebühren nach der Tarifstelle 1.9 der Anlage erhoben.
Oberer Gutachterausschuss
Die §§ 1 bis 4 sind entsprechend für Amtshandlungen des Oberen Gutachterausschusses und dessen Geschäftsstelle anzuwenden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gutachterausschuss-Gebührenordnung vom 19. November 2003 ( GVBl. II S. 678) außer Kraft.
Potsdam, den 30. Juli 2010
Der Minister des Innern
Rainer Speer
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührentarif
Tarifstelle
Gegenstand der Gebühr
1
Erstattung von Gutachten und Obergutachten sowie Zustandsfeststellungen
2
Ermittlung von Bodenrichtwerten
3
Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung und aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte
4
Auskünfte und Tätigkeiten nach Zeitaufwand
5
Bereitstellung der Bodenrichtwerte
6
Grundstücksmarktberichte
7
Sonstiges
Tarifstelle
Gegenstand
Gebühr
1
Erstattung von Gutachten und Obergutachten sowie Zustandsfeststellungen
Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Bewertungsobjekt ermittelte Wert der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen:
Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte (zum Beispiel Anfangs- und Endwert, Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Bodenwert ermittelt werden muss.
Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den zu ermittelnden Wert des Grundstücks oder Rechtes mindern, so ist der Gebühr die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks oder Rechtes und der wertmindernden fremden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war.
Sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zugrunde zu legen.
Ist bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücksteils auch das Reststück einzubeziehen (Differenzmethode), so ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
Bei der Erstattung eines Gutachtens mit Bruchteilseigentum ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
Beziehen sich mehrere, von einem Antragsteller beantragte Gutachten auf verschiedene Bewertungsobjekte mit nahezu gleichen wertbestimmenden Merkmalen, so ist der Gebühr die Summe der Werte zugrunde zu legen.
Ist ein Gutachten für mehrere Rechte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten, so ist die Summe ihrer Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
1.1
Gutachten über
bebaute Grundstücke
Rechte an Grundstücken
1.1.1
bei einem Wert bis 250 000 EUR
1 175 EUR zuzüglich
0,3 Prozent des Wertes
1.1.2
bei einem Wert über 250 000 EUR bis 500 000 EUR
1 470 EUR zuzüglich
0,2 Prozent des Wertes
1.1.3
bei einem Wert über 500 000 EUR
2 175 EUR zuzüglich
0,15 Prozent des Wertes
1.2
Gutachten über
unbebaute Grundstücke
den Bodenwertanteil eines bebauten Grundstücks
1.2.1
bei einem Wert bis 250 000 EUR
1 060 EUR zuzüglich
0,2 Prozent des Wertes
1.2.2
bei einem Wert über 250 000 EUR bis 500 000 EUR
1 205 EUR zuzüglich
0,15 Prozent des Wertes
1.2.3
bei einem Wert über 500 000 EUR
1 735 EUR zuzüglich
0,06 Prozent des Wertes
1.3
Gutachten und Zustandsfeststellungen in Enteignungsverfahren
1.3.1
Gutachten im Enteignungsverfahren über
bebaute Grundstücke
Rechte an Grundstücken
Gebühr nach Tarifstelle 1.1 zuzüglich 235 EUR
1.3.2
Gutachten im Enteignungsverfahren über
unbebaute Grundstücke
den Bodenwertanteil eines bebauten Grundstücks
Gebühr nach Tarifstelle 1.2 zuzüglich 235 EUR
1.3.3
Gutachten über die Höhe anderer Vermögensvor- oder -nachteile
Gebühr nach Tarifstelle 1.2
1.3.4
Zustandsfeststellungen bei vorzeitiger Besitzeinweisung
1.3.4.1
für ein unbebautes Grundstück
1 060 EUR
1.3.4.2
für ein bebautes Grundstück
1 175 EUR
1.3.5
Anhörung des Gutachterausschusses bei Verhandlungen vor der Enteignungsbehörde einschließlich der erforderlichen Fahrt- und Wartezeiten, je angefangene Viertelstunde
23,50 EUR
1.4
Gutachten über
1.4.1
die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)
1 175 EUR
1.4.2
das ortsübliche Nutzungsentgelt für vergleichbar genutzte Grundstücke gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 der Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV)
1 175 EUR
1.5
Gutachten über Miet- und Pachtwerte
1 175 EUR
1.6
Ist die Gutachtenerstattung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 mit deutlich geringerem Aufwand möglich und wird diese durch den Antragsteller veranlasst, so ist die Gebühr unter Berücksichtigung dieses geringeren Aufwands festzusetzen.
Ein geringerer Aufwand kann insbesondere gegeben sein bei der
Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten auf der Basis besonderer Bodenrichtwerte,
Erstattung von mehreren nach verschiedenen Tarifstellen abzurechnenden Gutachten für dasselbe Bewertungsobjekt,
Fortschreibung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens auf einen späteren Bewertungsstichtag bei gleichbleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen.
50 bis 90 Prozent der
Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5
1.7
Sind im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 deutlich über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten erforderlich, so ist die Gebühr unter Berücksichtigung dieses Mehraufwands festzusetzen.
Ein Mehraufwand kann insbesondere gegeben sein
für die Beschaffung von Miet- und Pachtdaten, für örtliche Bauaufnahmen wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen
für die Untersuchung von gravierenden Mängeln am Wertermittlungsobjekt,
bei Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung.
110 bis 175 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.5
1.8
Erstattung von Obergutachten
150 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.7
1.9
Farbkopien und -ausdrucke für Gutachten und Obergutachten je Seite
1.9.1
DIN A4
1,50 EUR
1.9.2
DIN A3
2 EUR
2
Ermittlung von Bodenrichtwerten
2.1
Ermittlung von Bodenrichtwerten gemäß § 196 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
gebührenfrei
2.2
Ermittlung von besonderen Bodenrichtwerten gemäß § 196 Absatz 1 Satz 7 BauGB
2.2.1
je Bodenrichtwert
588 EUR
2.2.2
Mindestgebühr je Antrag
1 080 EUR
2.3
Anpassung von besonderen Bodenrichtwerten an die allgemeinen Wertverhältnisse
2.3.1
je Bodenrichtwert
54 EUR
2.3.2
Mindestgebühr je Antrag
108 EUR
3
Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung und aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte
3.1
Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung
3.1.1
Grundgebühr je Auskunft mit bis zu 20 Vergleichsfällen für ein unbebautes Grundstück
77 EUR
3.1.2
Grundgebühr je Auskunft mit bis zu 20 Vergleichsfällen für ein bebautes Grundstück
93,50 EUR
3.1.3
je weiteren Vergleichsfall
5 EUR
3.2
abschließende Auskunft darüber, dass keine Vergleichsfälle vorhanden sind (Negativauskunft)
3.2.1
Negativauskunft
38,50 EUR
3.2.2
Negativauskunft für das zuständige Finanzamt für Zwecke der steuerlichen Bewertung
gebührenfrei
3.3
Auswertungen und summarische Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
66 bis 2 200 EUR
3.4
Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung für wissenschaftliche Zwecke
Anmerkung:
Wissenschaftliche Zwecke liegen nicht vor, wenn die Nutzung der Ergebnisse aus den wissenschaftlichen Untersuchungen überwiegend kommerziellen Zwecken dienen soll.
3.4.1
bis zu einem Arbeitsaufwand von maximal 8 Stunden und maximal 1 000 Datensätzen zu Kauffällen
550 EUR
3.4.2
bei mehr als 8 Stunden Arbeitsaufwand oder mehr als 1 000 Datensätzen zu Kauffällen
605 bis 2 200 EUR
3.5
Erteilung von flächendeckenden Auskünften aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 NutzEV
3.5.1
für bis zu drei Gemarkungen
48,50 EUR
3.5.2
je weitere drei Gemarkungen
24 EUR
3.6
Überregionale Auswertungen und Analysen des Oberen Gutachterausschusses sowie Bereitstellung von Daten von Objekten, die bei den Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden sind
3.6.1
auf Antrag eines Gutachterausschusses
gebührenfrei
3.6.2
auf Antrag Dritter
66 bis 4 400 EUR
4
Auskünfte und Tätigkeiten nach Zeitaufwand
4.1
Erteilung von mündlichen Auskünften über Bodenrichtwerte, aus dem Grundstücksmarktbericht oder von sonstigen Auskünften
4.1.1
für die erste Viertelstunde
gebührenfrei
4.1.2
je angefangene weitere Viertelstunde
17,50 EUR
4.2
Erteilung von schriftlichen und elektronischen Auskünften
4.2.1
über Bodenrichtwerte (Enthält die Bodenrichtwertauskunft einen Auszug aus der Bodenrichtwertkarte, ist dieser bis zu einem Format von DIN A4 in der Gebühr enthalten) je angefangene Viertelstunde
17,50 EUR
4.2.2
aus dem Grundstücksmarktbericht, insbesondere über die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten und über Miet- und Pachtwerte, je angefangene Viertelstunde
17,50 EUR
4.3
Mitteilung der Bodenrichtwerte an das zuständige Finanzamt für Zwecke der steuerlichen Bewertung
gebührenfrei
4.4
fachliche Äußerungen über Grundstückswerte für Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben, je angefangene Viertelstunde
17,50 EUR
4.5
Mitwirkung bei der Erstellung des Mietspiegels, je angefangene Viertelstunde
17,50 EUR
5
Bereitstellung der Bodenrichtwerte
5.1
Bodenrichtwertdaten, die von den Nutzerinnen und Nutzern über automatisierte Verfahren abgerufen werden
gebührenfrei
5.2
Auszug aus der Bodenrichtwertkarte (Darstellung der Bodenrichtwerte auf Kartengrundlagen) im Papierformat bis maximal DIN A3 oder als PDF-Datei im Seitenformat bis
5.2.1
DIN A3
25,50 EUR
5.2.2
DIN A2
33 EUR
5.2.3
DIN A1
38,50 EUR
5.2.4
DIN A0
44 EUR
5.3
automatisierte Ansicht von Bodenrichtwerten und automatisierter Abruf von Bodenrichtwertinformationen im PDF-Format aus dem Bodenrichtwert-Portal
gebührenfrei
6
Grundstücksmarktberichte
6.1
Abruf als PDF-Dokument über automatisierte Verfahren
gebührenfrei
6.2
individuelle Bereitstellung des Grundstücksmarktberichts für den Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses in gedruckter Form
50,50 EUR
6.3
Mitteilung der vollständigen Grundstücksmarktberichte für das zuständige Finanzamt zum Zwecke der steuerlichen Bewertung
gebührenfrei
7
Sonstiges
7.1
Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem vom Gutachterausschuss wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen
19 bis 705 EUR
7.2
Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Drittwidersprüchen
11 bis 550 EUR