Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische GAP-Umsetzungs-Verordnung
BbgGAPUV§ 6 Zulässige Arten für Blühstreifen und Blühflächen auf Ackerland und Dauerkulturflächen
Die im Rahmen der Öko-Regelungen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für die Region Brandenburg und Berlin zulässigen Arten für Blühstreifen und Blühflächen sind in Anlage 5 aufgeführt.