Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

BbgGAV

§ 18 Verfahrensgrundsätze

(1) Der Gutachterausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung oder mittels geeigneter Fernkommunikationsmittel. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; die Beschlüsse sind aktenkundig zu machen. Abweichende Auffassungen von Mitgliedern des Gutachterausschusses sind auf Verlangen aktenkundig zu machen.

(2) Der Erstattung von Gutachten soll eine Ortsbesichtigung durch den Gutachterausschuss vorausgehen. Die Gutachten sind zu begründen. Die Sachverhalte, auf denen die Wertermittlung beruht, sind darzulegen.

§ 17 § 19