Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

BbgGStV

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für Stellplätze und Garagen im Sinne von § 2 Absatz 7 und § 49 der Brandenburgischen Bauordnung.

(2) Die Verordnung gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile zum Abstellen von

Dienstfahrzeugen, die dem Brand- und Katastrophenschutz oder dem Rettungsdienst dienen,

Arbeitsmaschinen oder land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen oder

Betriebsfahrzeugen in Werk- und Lagerräumen von Handwerksbetrieben, wenn die Abstellfläche im Arbeitsraum im Verhältnis zur Grundfläche des Arbeitsraumes untergeordnet ist.

§ 2