Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung
BbgGStV§ 16 Lüftung
(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.
(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen
einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 Quadratzentimetern je Stellplatz haben,
in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens
35 Metern einander gegenüberliegen,
unverschließbar sein und
so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüftung gesichert ist.
Die Lüftungsschächte müssen
untereinander in einem Abstand von höchstens 20 Metern angeordnet sein und
bei einer Höhe bis zu 2 Metern einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 Quadratzentimetern je Stellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 Metern einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3 000 Quadratzentimetern je Stellplatz haben.
(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen zu erwarten ist, dass der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 Metern über dem Fußboden (CO-Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm
(= 100 Kubikzentimeter/Kubikmeter) betragen wird und wenn dies auf der Grundlage der Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einem bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen bestätigt wird.
(4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 Kubikmeter, bei anderen Garagen mindestens 12 Kubikmeter Abluft in der Stunde je Quadratmeter Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.
(5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an dem andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.
(6) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen Kohlenstoffmonoxid-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass die Benutzerinnen und Benutzer der Garagen bei einem Kohlenstoffmonoxid-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher und durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Garage zügig zu verlassen oder im Stand die Motoren abzustellen. Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offengehalten werden. Die CO-Warnanlagen müssen über eine Sicherheitsstromversorgung verfügen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen.