Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung

BbgGStV

§ 19 Sicherheitsstromversorgung

Sicherheitstechnische Anlagen in Garagen müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernehmen, insbesondere der

Sicherheitsbeleuchtung,

selbsttätigen Feuerlöschanlagen,

Rauchabzugsanlagen,

CO-Warnanlagen,

Brandmeldeanlagen,

Objektfunkanlagen und

Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse, zum Beispiel Rolltore.

Einzelne sicherheitstechnische Anlagen können auch an einer Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.

§ 18 § 20