Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung
BbgGStV§ 19 Sicherheitsstromversorgung
Sicherheitstechnische Anlagen in Garagen müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernehmen, insbesondere der
Sicherheitsbeleuchtung,
selbsttätigen Feuerlöschanlagen,
Rauchabzugsanlagen,
CO-Warnanlagen,
Brandmeldeanlagen,
Objektfunkanlagen und
Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse, zum Beispiel Rolltore.
Einzelne sicherheitstechnische Anlagen können auch an einer Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.