Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung
BbgGStV§ 5 Stellplätze und Fahrgassen
(1) Ein notwendiger Stellplatz muss mindestens 5 Meter lang sein. Die Breite eines Stellplatzes muss mindestens betragen
2,30 Meter, wenn keine Längsseite,
2,40 Meter, wenn eine Längsseite,
2,50 Meter, wenn jede Längsseite
des Stellplatzes im Abstand bis zu 0,10 Meter durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist;
3,50 Meter betragen, wenn er als barrierefreier Stellplatz bestimmt ist.
Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 nur 2,30 Meter breit zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen. Stellplätze auf kraftbetriebenen, geneigten Hebebühnen sind in allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig.
(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.
Anordnung der Stellplätze zur Fahrgasse im Winkel von
Erforderliche Fahrgassenbreite (in Meter) bei einer Stellplatzbreite
2,30
2,40
2,50
90 Grad
6,50
6,00
5,50
45 Grad
3,50
3,25
3,00
Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 Meter breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, mindestens 2,75 Meter breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 Meter breit sein.
(4) Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 Metern erhalten bleibt,
die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
(5) Die einzelnen Stellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für
Kleingaragen ohne Fahrgassen,
Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.