Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gerichtsvollziehervergütungsverordnung
BbgGVVergV§ 1 Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(1) Planmäßige und hilfsweise beschäftigte Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten als Vergütung einen in vollem Umfang steuerpflichtigen Anteil an den durch sie für die Erledigung der Aufträge im Kalenderjahr vereinnahmten Gebühren und an den von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen (Gebührenanteil).
(2) Der Gebührenanteil wird festgesetzt bei Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen im Kalenderjahr (Bemessungsgrenze)
bis zu 12 000 Euro einschließlich auf 70 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 36 000 Euro einschließlich auf 74 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 60 000 Euro einschließlich auf 77 Prozent,
von dem Mehrbetrag über 60 000 Euro auf 55 Prozent.
(3) Aus dieser Vergütung sind alle für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen und besonderen Aufwendungen zu bestreiten, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb eines Geschäftsbetriebs einschließlich Personalkosten sowie bei Nachtdienst. Im Übrigen verbleibt die Vergütung der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher als Ansporn für ihre oder seine Vollstreckungstätigkeit im Außendienst. Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt. Besondere Bestimmungen, nach denen den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern die von ihnen bei der Erledigung der Aufträge vereinnahmten Auslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 ( BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2677) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ganz oder teilweise überlassen werden, bleiben unberührt.